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Urteile zu Regelsatz und Kosten der Unterkunft   I◄◄  ►►I

Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen: L 15 AS 1/12 B ER
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 24.09.2012
Kommentar: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in Bremen

Die - angemessenen - Kosten der Unterkunft gehören zum grundrechtlich gewährleisteten Existenzminimum. Ihre Übernahme ist deshalb regelmäßig durch einstweilige Anordnung des Gerichts zu sichern, wenn die Leistungen des zuständigen Trägers hinter dem Anspruch des Leistungsempfängers (Leistungsberechtigten) spürbar zurückbleiben.

Daneben hat der Antrag auch insoweit Erfolg, als der Antragsgegner (Jobcenter) nach § 22 Abs. 1. SGB II gewährten Leistungen auf den Tabellenwert nach WoGG ohne Berücksichtigung eines 10 - prozentigen Zuschlages begrenzt hat. Auf die Beschwerde hin ist der Antragsgegner daher zu Verpflichten, dem Antragsteller Leistungen in Höhe des um 10 vH erhöhten Tabellenwertes zu gewähren (vgl. dazu im Einzelnen bereits der unter den Beteiligten ergangene Senatsbeschluss vom 10. Mai 2011, Az L 15 AS 44/11 B ER)

Danach gelten in Bremen als Richtwerte der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für Leistungsberechtigte des SGB II:
393,80 EUR Einpersonenhaushalt
478,50 EUR Zweipersonenhaushalt
568,70 EUR Dreipersonenhaushalt
660,00 EUR Vierpersonenhaushalt
756,80 EUR Fünfpersonenhaushalt

Download: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen als pdf-Datei




Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen: L 15 AS 44/11 B ER
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 10.05.2011
Kommentar: Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in Bremen

Der jeweilige Tabellenwert, mithin auch der aktuelle Wert nach § 12 WoGG, ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraums um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen.

Die Bruttokaltmiete ist bis zur Höhe des Tabellenwertes nach § 12 WoGG, erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu übernehmen.

Die Höchstgrenze beläuft sich danach auf 393,80 EUR (Höchstgrenze nach § 12 WoGG bei einem Haushaltsmitglied in der maßgeblichen Mietstufe IV = 358,00 EUR X 110 %-

Durch die anteilige Bestreitung der Mietkosten aus der Regelleistung ist das Existenzminimum nicht gewährleistet.

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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen: 1 BvL 1/09
1 BvL 3/09
1 BvL 4/09
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 09.02.2010
Kommentar: Verfassungsgericht kippt "Schätzung ins Blaue"

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Dieses Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

Download: Urteil des Bundesverfassungsgerichts als pdf-Datei
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts als pdf-Datei




Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen: L 6 AS 335/09 B ER
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 08.07.2009
Kommentar: Keine Sippenhaft

Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen nach Kopfzahl erfolgt, ist bei Wegfall des Arbeitslosengeldes II eines unter 25jährigen Hilfebedürftigen wegen wiederholter Pflichtverletzung jedenfalls dann geboten, wenn dieser in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Geschwistern lebt.

In diesem Fall sind die Unterkunftskosten in voller Höhe den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen, da diese ansonsten unzulässig in "Sippenhaftung" genommen würden mit der Folge drohenden Wohnungsverlusts.

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Gericht: 1) Sozialgericht Bremen
2) Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen: 1) S 23 AS 547/09 ER
2) L 7 AS 546/09 B ER
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 1) 31.03.2009
2) 28.05.2009
Kommentar: Arbeitslosengeld II: Darlehen für Stromschulden bei Stromsperre

Im Falle einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin, der wegen Energiekostenrückständen die Stromversorgung gesperrt worden war, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen einen Beschluss des Sozialgerichts Bremen bestätigt, mit dem die zuständige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet worden ist, der Antragstellerin ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu gewähren.

Das Landessozialgericht hat - wie schon zuvor das Sozialgericht - in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf verwiesen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage darstellt. Denn die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden gemäß § 22 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch ein Darlehen zu übernehmen hat, wenn - wie hier - die Stromsperre bereits vollzogen worden ist, und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.

Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte zuvor die darlehensweise Übernahme der Stromschulden mit der Begründung abgelehnt, die Wohnung werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar, da die Antragstellerin weder aus medizinischen Gründen auf Strom verbrauchende elektrische Geräte angewiesen sei, noch kleine Kinder in der Wohnung lebten. Auch den Betrieb eines Kühlschranks hatte die BAgIS nicht für zwingend erforderlich gehalten, da es der Arbeitslosengeld II-Empfängerin zuzumuten sei, ihre Lebensmittel täglich einzukaufen (Pressemitteilung Landessozialgericht Niedersachsen Bremen vom 25.06.2009).

Download: 1) Beschluss des SG Bremen als pdf-Datei
2) Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen als pdf-Datei




Gericht: Sozialgericht Bremen
Aktenzeichen: S 26 AS 848/09 ER
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 15.05.2009
Kommentar: Eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage ist dann gegeben, wenn die Belieferung eines Haushalts mit elektrischer Energie auf Dauer in Frage gestellt wird. Denn die Energieversorgung gehört angesichts des Zuschnitts aller privaten Haushalte nach den heutigen Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. ... Das Gericht verkennt nicht, dass es zweifelhaft erscheint, ob die Ablehnung der Ratenzahlung durch die swb zulässig war. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Bereitschaft des lokalen Energieversorgers sich auf Ratenzahlungen einzulassen, aufgrund der Möglichkeit der nachrangigen Haftung des Grundicherungsträgers spürbar nachgelassen hat. ... Sollte die Antragsgegnerin Anstoß an der Geschäftspraxis der swb nehmen, hat sie es in der Hand, über ihren kommunalen Träger auf die swb entsprechend einzuwirken. Denn die Stadtgemeinde Bremen ist über den Senator für Wirtschaft und Häfen sowie Justiz und Verfassung nach wie vor im Aufsichtsrat vertreten.
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Gericht: Sozialgericht Bremen
Aktenzeichen: S 23 AS 779/09 ER
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 12.05.2009
Kommentar: Arbeitslosengeld II: Darlehen für Mietkaution bei notwendigem Umzug.

Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegenüber einer allein erziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, die Arbeitslosengeld II beziehen, abgelehnt, im Rahmen des notwendigen Umzuges in eine größere Wohnung die erforderliche Mietkaution in Höhe von 650,- Euro darlehensweise zu übernehmen. Sie sah sich hieran u.a. durch die Verwaltungsanweisung der Bremer Sozialsenatorin gehindert, wonach bei Wohnungen im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften ausschließlich eine Mietübernahmebescheinigung auszustellen ist.

Das Sozialgericht Bremen hat die BAgIS im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der allein erziehenden Mutter und ihren beiden Kindern die Mietkaution als Darlehen zu gewähren.

Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. So verzichte auch in Bremen nur ein einziger Wohnungsbauträger bei Arbeitslosengeld II-Empfängern auf die Zahlung der Mietsicherheit, alle anderen jedoch nicht.

Die bisherige Verwaltungsanweisung der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales steht nach Auffassung des Gerichts dem Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution nicht entgegen. Denn die Regelung, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen übernommen werden, stehe in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Im Übrigen sei die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-)gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Arbeitslosengeld II zu beschränken. Das Gericht ist an die Verwaltungsanweisungen ohnehin nicht gebunden (Presseerklärung Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 22.06.2009).

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Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen: L 7 AS 133/09 B ER
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 04.05.2009
Kommentar: Hartz IV: Kosten der Unterkunft in Bremen / Zweifel an GEWOS-Gutachten
"Der Senat hat - im hier zu entscheidenden Verfahren nicht ausräumbare - rechtliche Zweifel daran, ob das (GEWOS) -Gutachten ein geeigneter Maßstab für die Kosten der Unterkunft im Sinn des § 22 SGB II ist, ... Zweifel bestehen insbesondere deshalb, weil die Basis der Berechnung im Gutachten 2006/07 sich auf die Angemessenheitsgrenzen bezieht, die in der Verwaltungsanweisung vom 04.07.2006 vorgegeben sind. ... Die tatsächlich von Wohnungsmietern gezahlte Bruttokaltmiete, die die Gutachter bei N. Wohnungseigentümern und Wohnungsverwalter erhoben haben, sind jedoch nicht ohne Weiteres geeignet, die verlangten Wohnungsmieten tatsächlich freier Wohnungen wiederzugeben (so bereits SG Bremen, Beschluss vom 22.01.2009 - S 21 AS 1/09 ER -)."
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Gericht: Sozialgericht Bremen
Aktenzeichen: S 26 AS 186/09 ER
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 10.02.2009
Kommentar:

Nach dem Beschluss der 21. Kammer des Sozialgerichts gelten für Bremen die neuen Tabellenwerte der Wohngeldtabelle als Mietobergrenzen:

358,00 Euro Bruttokaltmiete für Einpersonenhaushalte
435,00 Euro Bruttokaltmiete für Zweipersonenhaushalte
517,00 Euro Bruttokaltmiete für Dreipersonenhaushalte
600,00 Euro Bruttokaltmiete für Vierpersonenhaushalte
688,00 Euro Bruttokaltmiete für Fünfpersonenhaushalte
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Gericht: Bundessozialgericht
Aktenzeichen: B 14/7b AS 44/06 R
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 18.06.2008
Kommentar: Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (für Bezieher des ALG II) ist (von der Arge - in Bremen die BAgIS) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (abstrakte Angemessenheit) ... Schlussendlich gilt es festzustellen, ob ... eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (konkrete Angemessenheit).
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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Aktenzeichen: S3 V 1479/08
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 03.06.2008
Kommentar: Die Antragsgegnerin (BAgIS) wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin für die Anschaffung einer Brille 110,25 Euro als Darlehen zu gewähren.
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Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen: L 7 AS 494/05
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 24.04.2007
Kommentar: Die ARGE wird verurteilt Unterkunftskosten ohne Heizung in Höhe von 385,00 EUR monatlich zu zahlen (Ein-Personen-Haushalt). Für die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen ist auf die "Produkttheorie" abzustellen. Qualifizierte Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken liegen weder für Hannover noch für das von der Klägerin bewohnte Stadtgebiet vor.
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Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Aktenzeichen: S3 Z 438/07
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 22.02.2007
Kommentar: Weigert sich die BAgIS (ARGE) entgegen einer einstweiligen Anordnung Grundsicherungsleistungen auszuzahlen, kann das SG in entsprechender Anwendung von § 201 SGG ein Zwangsgeld bis zu 1.000 EUR gegen die BAgIS unter Fristsetzung androhen.
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Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: L 19 B 121/06 AS ER
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 07.12.2006
Kommentar: Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich der volle Regelsatz zuzusprechen (so schon Beschluss v. 01.08.2005 - L 19 B 33/05).
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Gericht: Bundessozialgericht
Aktenzeichen: B 7b AS 18/06 R
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 07.11.2006
Kommentar: Ermittlung der örtlichen Verhältnisse zur Not durch die Sozialbehörde oder ARGE und Sozialgerichte selbst, wenn kein Mietspiegel vorliegt, um die Angemessenheit der Unterkunftskosten beurteilen zu können; Aufhebung der bisher durch das LSG Niedersachsen-Bremen praktizierten pauschalen Berechnung anhand der Höchstwerte der Tabelle § 8 WoGG. Hilfebezieher dürfen nicht einfach aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden.
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Gericht: Bundessozialgericht
Aktenzeichen: B 7b AS 10/06 R
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 07.11.2006
Kommentar: Die Tabelle § 8 WoGG ist nicht anwendbar, sie dient allenfalls als Richtwert, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind. Die Bestimmung der Angemessenheit der KdU erfolgt gemäß der Produkttheorie anhand der nach den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus maßgeblichen Werte, einem Wohnungsstandard im unteren Segment und den am Wohnort üblichen Mietpreisen. Hilfebeziehern ist grundsätzlich die Aufgabe ihres sozialen Umfelds nicht zumutbar.
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Gericht: 1) Verwaltungsgericht Bremen
2) Oberverwaltungsgericht Bremen
Aktenzeichen: 1) S3 V 755/06
2) S1 B 182/05
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 1) 26.04.2006
2) 19.06.2006
Kommentar: Heizkosten sind von der BAgIS (Arge) in voller Höhe zu übernehmen, es sei denn die Arge kann unwirtschaftliches Heizen der Betroffenen nachweisen.
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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Aktenzeichen: 1 BvR 569/05
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 09.03.2005
Kommentar: Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren müssen sich die (Sozial)Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt.
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